Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Red Dance Unity e.V.“. Er hat seinen Sitz in Halle und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name „Red Dance Unity e.V.“ Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden des Landessportbundes an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Tanz sowie weiterer Sportarten. Der Verein fördert den Kinder- Jugend- und Erwachsenensport bzw. den Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport durch: Abhaltung regelmäßiger Tanz- und Sportstunden Schaffung der materiellen und finanziellen Voraussetzungen für den Sportbetrieb Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit sowie Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen als Bestandteil des kulturellen und sportlichen Lebens der Stadt Halle Zusammenarbeit mit andere Vereinen, Verbänden sowie Kindereinrichtungen und Schulen im Territorium Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2)Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4)Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
(5) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung einzuhalten
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für dessen Erfüllung zu wirken
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zum Monatsende erfolgen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 2maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlage nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand erlässt eine Sportordnung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und der Umlagen beschließt der Vorstand durch Erlass einer Beitragsordnung
§ 7 Maßregelung
Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen Maßregelungen sind: a) Verweis b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
(3) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(4) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
(5) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(6) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(7) Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 5 Personen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4)Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge legt die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
§ 12 Kassenführung und Geschäftsjahr
(1) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch mit allen erforderlichen Belegen. Die Art der Kassenführung wird durch die Finanzordnung des Vereins bestimmt.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, d.h. seinen unmittelbaren Nachfolger oder an den Stadtsportbund Halle oder an eine andere gemeinnützige Sportorganisation der Stadt Halle. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.11.2025 von den Gründungsmitgliedern des Red Dance Unity e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.